Urlaub von der Pflege bieten
Jeder, der seine Angehörigen im eigenen Haushalt pflegt, kennt das: Freunde, Bekannte und Verwandte fahren in den Urlaub und kommen gut erholt zurück. Bloß man selbst glaubt, keinen Urlaub machen zu können, da man zuhause unentbehrlich ist. Aber auch pflegende Angehörige können eine Auszeit nehmen – die Pflegekassen bieten Unterstützung.
Im Fachjargon spricht man von Verhinderungspflege. Das bedeutet, dass die Pflege durch eine andere Person übernommen wird, damit die normalerweise pflegende Person Urlaub machen kann. Das ist auch wichtig, denn Angehörigenpflege ist sehr belastend.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme
- Ein Recht auf Ersatz- oder Verhinderungspflege entsteht nicht direkt. Voraussetzung ist, dass die Pflege eines Angehörigen in der häuslichen Umgebung seit mindestens 6 Monaten besteht.
- Der tatsächliche Startzeitpunkt der Pflege wird meistens von den Pflegekassen mit der Einstufung in die Pflegestufen festgelegt.
- Die Zuschüsse werden von den Pflegekassen für alle Bedürftigen der Pflegestufen eins bis drei übernommen.
- Die Anträge werden bei der Pflegekasse gestellt.
Leistungen der Pflegekasse
- Dem pflegenden Angehörigen stehen maximal 28 Tage Auszeit pro Jahr zur Verfügung. Dabei ist es unwichtig, aus welchem Grund die Pflege nicht selbst übernommen werden kann. Krankheit, Urlaub, Familienfeiern oder sonstige Gründe können vorliegen. Die Liste der Verhinderungsgründe ist nicht definiert. Die Tage können alle auf einmal, wochen- oder auch tageweise genommen werden und vor allem kurzfristig.
- Die Ersatzpflege wird in der Regel durch einen ambulanten Pflegedienst erbracht.
- Die Kosten der Ersatzpflege werden bis zu einem Höchstbetrag von 1.510 Euro pro Jahr von der Pflegekasse übernommen, wenn die Pflege in einer stationären Einrichtung wie beispielsweise Wohnheim für Behinderte, Kurzzeitpflege oder Pflegeheim stattfindet. Ab dem 1.1.2011 erhöht sich der Betrag auf 1.550 Euro. Wird die Ersatzpflege von einer Person übernommen, die bis zum 2. Grade mit dem Pflegebedürftigen verwandt ist oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebt, wird die Verhinderungspflege nur in Höhe des jeweiligen Pflegegeldanspruchs gewährt. Alle weiteren Kosten für Unterkunft oder Verpflegung sind selbst zu tragen.
- Der pflegende Angehörige erhält für die Dauer der Ersatzpflege kein Pflegegeld. Die Rentenversicherungsbeiträge werden allerdings von der Pflegekasse weitergezahlt.
- Detaillierte Auskünfte erteilen Pflegekassen, Pflegedienstleister oder Sozialämter.
www.schwerte1a.de
Mit freundlicher Unterstützung der Sparkasse Schwerte!
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