Immobilien aktuell
Der Winter gibt sich dieses Jahr noch recht mild. Er ist jedoch noch nicht zu Ende. Schnee kann noch fallen. Was müssen Hauseigentümer beachten? In fast allen Kommunen sind sie verpflichtet, Geh- und Radwege vor dem eigenen Haus von Schnee- und Glatteis zu befreien. Auch die Wege zum Hauseingang und Parkplatz gehören dazu. In der Regel muss der freigeräumte Weg so breit sein, dass zwei Personen aneinander vorbeikommen (120-150 cm).
Berufstätige Grundeigentümer können sich nicht vom Winterdienst befreien. Sie müssen für eine Vertretung sorgen. Die Räum- und Streupflicht besteht in aller Regel zwischen 7.00 Uhr morgens und 20.00 Uhr abends, an Wochenenden ab 9.00 Uhr. Dabei ist es nicht notwendig, z. B. bei Schneefall alle fünf Minuten zu fegen und zu streuen. Man kann warten, bis der Schneefall nachlässt. Mieter haben Winterdienst, wenn er im Mietvertrag direkt oder indirekt über die Hausordnung vereinbart ist. Hauseigentümer sollten sich besser für Schadensfälle im Winter mit einer Haftpflichtversicherung absichern.
Weitere Meldungen
- Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Braunschweig kann ein Mieter die Miete nicht wegen Baulärms auf dem Nachbargrundstück kürzen (Az.: 1 U 68/10). Im verhandelten Fall hatte ein Mieter wegen des bei der Sanierung am benachbarten Kirchturm entstandenen Lärms die Miete gekürzt. Die Richter begründeten Ihr Urteil damit, dass der Baustellenlärm nicht die Tauglichkeit des Mietobjektes unmittelbar beeinträchtigte.
- Beim Auszug dürfen Mieter die Wände ihrer Mietwohnung nicht in zu grellen Farben hinterlassen, so befand das Landgericht Essen in einem Fall (Az. 10 S 344/10). Überschreiten die Farben den normalen Geschmack und ist dadurch die Neuvermietung nicht möglich, müssen die Mieter nach Auffassung der Richter nachzahlen, im Essener Fall waren das 3.552 Euro.
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