Mängel rechtzeitig dokumentieren
Die Bauabnahme ist laut Bauordnung der Übergang von der Ausführung zur Nutzung und damit das entscheidende Datum für das Benennen von Mängeln und die Gewährleistung. Bei der öffentlichen Bauabnahme überprüft die Bauaufsichts-behörde die Einhaltung der Bauvorschriften in rechtlicher und technischer Hinsicht. Im Folgenden soll es aber um die private Bauabnahme gehen, denn mit diesem Vorgang geht juristisch betrachtet die Beweislast für Baumängel an den Bauherrn über, und sie markiert den Beginn der Verjährungsfrist für Gewährleistungen.
- Im Vertrag mit Ihrem Bauunternehmen sollte daher festgelegt sein, wann und in welcher Form Abnahmen durchgeführt werden. Ist dies nicht der Fall, sollten Sie nach Fertigstellung eines Bauabschnitts (eines Gewerks) eine Abnahme einfordern. Die einzelnen Gewerke markieren immer auch den Wechsel von einem Handwerker zum anderen (vom Maurer zum Installateur zum Verputzer). Der nachfolgende Handwerker sollte vor Beginn seiner Arbeiten die vorgefundene bisherige Bauleistung als „einwandfrei“ und „ordnungsgemäß“ in einem Protokoll unterschreiben.
- Arbeiten Sie dabei z. B. mit einer Checkliste zur Abnahme nach der Verdingungssordnung für Bauleistungen (VOB), die nach Gewerken von A wie „Abdichtungsarbeiten“ bis Z wie „Zimmer- und Holzbauarbeiten“ sortiert ist und stichpunktartig die wichtigen technischen Vorgaben sowie die häufigsten Fehlerquellen enthält. Damit können Sie allgemein auch den Baufortschritt überwachen. Zudem bietet sie Ihnen die Gelegenheit, Mängel rechtzeitig erkennen und beheben zu können.
- Bei einer vertraglich vereinbarten förmlichen Abnahme teilt der Bauunternehmer oder Handwerker Ihnen mit, dass ein Gewerk fertig gestellt und abnahmebereit ist. Für Sie läuft nun eine 12-tägige Frist, die Arbeiten zu prüfen und gegebenenfalls Mängel zu benennen. Hierzu muss in jedem Fall zwischen den Beteiligten ein schriftliches Abnahmeprotokoll angefertigt werden. Es sollte folgende Punkte beinhalten: Titel "Bauabnahme gemäß VOB/B § 12", Adresse des Bauherrn und Auftragnehmers, Auftragsnummer und Datum des Bauvertrages, Beschreibung der abzunehmenden Arbeiten, Teilnehmer der Baubegehung, Beginn und Ende der Bauleistung, Datum und Ort der Bauabnahme, Beschreibung möglicher Mängel, Termin für die Beseitigung festgestellter Mängel, Einwände des Handwerkers und Unterschrift.
- Leistungen, die nur mit kleinen Mängeln behaftet sind, können Sie vorbehaltlich abnehmen. Bei größeren Mängeln verweigern Sie die Abnahme. Lassen Sie die Frist verstreichen, wird dies als fiktive Abnahme gewertet. Das gilt auch für den Fall, dass Sie Schlussrechnung bezahlt haben und nach sechs Werktagen in Ihr neues Haus einziehen. Als stillschweigende Abnahme gelten zum Beispiel auch der Weiterverkauf eines Bauobjektes oder das Abbauen von Baugerüsten.
Weiterführende Literatur
Morchutt, U., Voit, C., Loderer, M.: Das Baustellenhandbuch der Abnahme, 2010.
www.schwerte1a.de
Mit freundlicher Unterstützung der Sparkasse Schwerte!
Kommentare: - Nur für Mitglieder!