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Im vorliegenden Fall hatte der Regulierungs-Beauftragte der Versicherung jedoch kurz nach Beginn der Arbeiten festgestellt, dass die Sanierungsmaßnahmen nicht fachgerecht ausgeführt wurden. Der Versicherte stornierte daraufhin den Auftrag an die zuerst gewählte Firma und vergab ihn anschließend an ein von der Versicherung empfohlenes Unternehmen. Laut Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein ist dieses Vorgehen jedoch rechtsmäßig, da von einer mangelhaften Leistung ausgegangen werden musste. (Schleswig-Holsteinisches OLG, 6 U 70/10)
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