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Instandsetzungsarbeiten

Immobilien aktuell
Grundsätzlich steht es einem Hausratversicherten frei, zu entscheiden, welche Firma er im Schadensfall mit den entsprechenden Instandsetzungsarbeiten beauftragt.

Im vorliegenden Fall hatte der Regulierungs-Beauftragte der Versicherung jedoch kurz nach Beginn der Arbeiten festgestellt, dass die Sanierungsmaßnahmen nicht fachgerecht ausgeführt wurden. Der Versicherte stornierte daraufhin den Auftrag an die zuerst gewählte Firma und vergab ihn anschließend an ein von der Versicherung empfohlenes Unternehmen. Laut Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein ist dieses Vorgehen jedoch rechtsmäßig, da von einer mangelhaften Leistung ausgegangen werden musste. (Schleswig-Holsteinisches OLG, 6 U 70/10)

Weitere Meldungen

  • Frist zur Mietzahlung: Mietzahlungen müssen regelmäßig bis zum dritten Werktag eines Monats für den laufenden Monat gezahlt werden. Gemäß der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zählen Samstage und Sonntage hierbei nicht mit. In zwei konkreten Fällen wurde entschieden, dass Mietern drei Tage zur Zahlung der Miete zur Verfügung stehen. Ist der dritte Tag jedoch ein Samstag, sei die Miete auch noch am fünften Tag des Monats rechtzeitig eingegangen. (BGH, VIII ZR 129/09)
  • Betriebskostenabrechnung: Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes ist es Vermietern erlaubt, den Abrechnungszeitraum für die Betriebskosten zu ändern. Möchte er diese nicht mehr von Juni bis Mai, sondern stattdessen pro Kalenderjahr berechnen, und stimmt der Mieter diesem Vorhaben ausdrücklich zu, so ist der Vermieter berechtigt, den Zeitraum der Abrechnung einmalig zu verlängern. Im vorliegenden Fall waren es 19 Monate. (BGH, VIII ZR 316/10)

 

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