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Spionage im Badezimmer

Immobilien und Wohnen
Wer als Vermieter seinen Besitz ausnutzt, um Mieter auszuspionieren, riskiert die fristlose Kündigung des Mietvertrages, entschied das Amtsgericht München und gab einem Mieter recht, der in seinem Badezimmer einen sog. „venezianischen Spiegel“ entdeckt hatte.

Hierbei handelte es sich um einen Spiegel, der von der anderen Seite her durchsichtig war, was der Mieter aber nicht wissen konnte – geschweige denn, dass ihn der Vermieter über die versteckte Kamera informiert hätte, die sich jenseits des Spiegels im Nebenraum befand und alles beobachtete, was sich im Badezimmer des Mieters tat. Als der Mieter durch puren Zufall hinter die offenbar sexuell motivierte Schnüffelei kam, kündigte er den Mietvertrag fristlos und weigerte sich, fortan noch Miete zu bezahlen. Das Amtsgericht München erkannte eine „massive Störung des Persönlichkeitsrechts“ und gab dem Mieter in allen Punkten recht (AG München, 19. Oktober 2008 - Az.: 473 C 18682/08).

Dachlawine vorauszusehen: Wer sein Auto im Winter unter einem Schrägdach parkt, muss mit der Möglichkeit von Schneelawinen rechnen – schließlich seien Schrägdächer dem Wesen nach dafür konstruiert, dass der Schnee nicht einfach liegen bleibt. Mit diesem Argument wies das Amtsgericht (AG) Auerbach die Klage eines Autobesitzers ab, dessen Wagen von einer Schneelawine demoliert wurde, welche vom Dach des Nachbarhauses abgegangen war. Das Gericht wies darauf hin, dass sich der Nachbar keiner Versäumnis schuldig gemacht hatte, da die örtliche Bausatzung keine Schneefanggitter vorschreibe (AG Auerbach, 15. Juni 2009 - Az.: 1 C 939/08),

Schätzgebühr unrechtmäßig:
Ermittelt ein Geldinstitut vor der Finanzierung einer Immobilie deren Wert, darf es die Kosten nicht auf den Kunden abwälzen. Mit diesem Urteil gab das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf einer Klage der Verbraucherzentrale NRW gegen ein Geldinstitut in Neuss recht und unterband ein derartiges Vorgehen, ähnlich wie dies andere Gerichte bereits vorexerziert hatten. Schließlich läge die Wertermittlung ausschließlich im Interesse der Bank, der Kunde selbst habe nichts davon und brauche dafür nicht auch noch Gebühren zu zahlen. Die Richter wiesen jedoch erneut auf die Verjährungsfrist von drei Kalenderjahren hin, nach deren Ablauf alle Rückerstattungsansprüche automatisch erlöschen (OLG Düsseldorf, 5. November 2009 - Az.: I-6 U 17/09).

 

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