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Skateboard-Verbot ist Vermietersache

Immobilien und Wohnen
Selbst wenn eine Mietpartei nachvollziehbare Gründe gegen den Bau einer sogenannten Skateranlage vor ihrem Haus ins Feld führen kann, so ist sie allein schon aus ihrer Rechtsposition heraus nicht klagebefugt, entschied das Verwaltungsgericht (VG) Ansbach.

Denn die hierfür nötigen und allein gültigen „Abwehrrechte“ stünden, so das Gericht in seiner Urteilsbegründung, einzig und allein dem Eigentümer des betroffenen Grundstücks zu, und dies sei in diesem Fall der Vermieter des Hauses. Der Mieter hätte sich also vor seinem Feldzug gegen die Skateboardbahn der Zusammenarbeit mit seinem Vermieter vergewissern müssen – hat dieser jedoch selbst nichts gegen den Bau der Anlage einzuwenden und weigert er sich deswegen vor Gericht zu ziehen, muss der Mieter dies akzeptieren (VG Ansbach, 11. Januar 2010 - Az.: 3 S 1921/09).

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Liftgebühren dürfen gestaffelt werden: Wer in höheren Stockwerken wohnt, der benötigt den Hauslift häufiger und nutzt ihn entsprechend stärker ab als die Wohnparteien unter ihm. Mit dieser Rechnung segnete das Landgericht (LG) Nürnberg die Mehrheitsentscheidung einer Eigentümerversammlung ab, welche die anfallenden Aufzugskosten auf die einzelnen Stockwerke gestaffelt umgelegt hatte: Je höher eine Wohnpartei untergebracht war, umso mehr sollte sie für die Liftkosten aufbringen, denn gerade für sie sei der Lift ja in erster Linie gedacht (LG Nürnberg, 25. März 2009 - Az.: 14 S 7627/08).

Balkon ist zustimmungspflichtig: Mitglieder einer Eigentümergemeinschaft müssen ihre Miteigentümer um Erlaubnis fragen, wenn sie gravierende optische Änderungen an der gemeinsamen Wohnanlage vornehmen wollen. Aufgrund dieser Maxime entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm, dass ein Miteigentümer gerichtlich gegen den Neubau eines Balkons vorgehen kann, wenn es zur entscheidenden Eigentümerversammlung nicht korrekt geladen worden ist. Da diese bauliche Veränderung das Erscheinungsbild der Anlage und damit ihren finanziellen Wert nachhaltig beeinflusst, hätte auch die klagende Partei zu diesem Vorhaben gehört werden müssen (OLG Hamm, 11. November 2008 - Az.: 15 Wx 62/08).

 

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